Der Crash der Kryptowährungen verschlimmert sich. Seit Monaten stürzen die Kurse von Bitcoin und Co im freien Fall in den Keller und lässt angehäufte Vermögen dahinschmelzen. Die Zeit der Gewinne ist vorbei, es droht ein Winter. Ungeachtet dessen steht die Steuerpflicht für Bitcoin und anderes Kryptogeld auf dem Prüfstand des Bundesfinanzhofs (BFH).
Die Geldvernichtung bei den Digitalwährungen Bitcoin und Co geht weiter. Der brutale Crash von digitalen Vermögenswerten beschert allen Anlegern, die in den letzten eineinhalb Jahren in Bitcoin investiert haben, laut Glassnode nach den letzten Kurseinbrüchen ein Minus. An Gewinne ist angesichts der katastrophalen Stimmung am Kryptomarkt nicht zu denken, der größte Krypto-Geldgeber Celsius Network hat überraschend Kundengelder eingefroren. Ungeachtet der desolaten Lage der Kryptowährungen steht in Deutschland die Steuerpflicht für Kryptogeld auf dem Prüfstand.
Wie KPMG-Partner Andreas Patzner berichtet, prüft der Bundesfinanzhof (BFH) in München als höchstes Gericht für Steuer- und Zollangelegenheiten derzeit, ob die Kryptowerte Bitcoin, Ethereum und Monero in Deutschland tatsächlich steuerpflichtig sind. Konkret geht es bei der Prüfung der Steuerpflicht für Kryptogeld um die Grundsatzfrage, ob eine Kryptowährung begrifflich als "Wirtschaftsgut" angesehen werden kann. Falls das zutrifft, dann sind Gewinne mit Bitcoin und Co steuerpflichtig.
Das sieht ein Kläger vor dem Finanzgericht Köln anders. Seiner Auffassung nach handle es sich bei Kryptowährungen grundsätzlich nicht um "Wirtschaftsgüter" im Sinne der Steuergesetzgebung. Zudem bestehe bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, was ehrliche Steuerzahler, die ihre Kryptogewinne in der Einkommensteuererklärung ordnungsgemäß angeben, benachteiligen würde.
Der Kläger hatte in seiner Einkommensteuerklärung 2018 einen Gewinn von rund 3,44 Millionen Euro mit Bitcoin, Ethereum und Monero angegeben (siehe Grafik). Das Finanzgericht Köln hat unter dem Aktenzeichen 14 K 1178/20 die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 3/22 anhängig.
Wie Patzner ausführt, hätte es enorme Auswirkungen für alle Steuerbescheide vergangener und zukünftiger Jahre, in denen Kryptowährungen eine Rolle spielen, falls sich der BFH der Argumentation des Steuerpflichtigen anschließen sollte. Patzner rät Steuerbescheide bei Kryptowährungen offen zu halten. Betroffene Steuerpflichtige sollten ihr Finanzamt auf das ausstehende Urteil hinweisen.
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Autor: Ronald Matta, 18.06.2022 (Update: 18.06.2022)
Author: Patricia Smith
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